Rechtslage Verkauf von Funkamateur Sendegeräte

Wie sieht die Rechtslage rund um Funkamateur Sendegeräte aus? Da ich selbst nicht 100% sicher war, was denn nun «erlaubt» ist, habe ich beim Bakom folgende Anfrage eingereicht.

Sehr geehrte Damen und Herren, gibt es eine Weisung / Infoblatt über den Verkauf / Besitz von Amateurfunkgeräten (Sender)?
Nach meinem Kenntnisstand ist der Verkauf von AFU-Sendegeräte nur an lizenzierte Funkamateure erlaubt.
Wie sieht die Rechtslage genau aus?
Besitz von TRX ohne Lizenz erlaubt?
Verkauf, Schenkung von TRX an Personen ohne Lizenz erlaubt?
Diese Fragen stellen sich oft bei Nachlass Veräusserung oder Handel via Online Börsen.


Die Antwort liess nicht lange warten und kam sehr kompetent zurück. Herzliches Dankeschön an den Leiter Team Aufsicht.


Besten Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Abgabe von Amateurfunk-Sendegeräten.

Gemäss Art. 7 der Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV) vom 26. Mai 2016 (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20160601/index.html#a7) dürfen die im Handel erhältlichen, neuen oder gebrauchten Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk nur abgegeben (Abgabe = verkaufen, verschenken, überlassen, etc.) werden an:

Inhaberinnen/Inhaber einer Amateurfunkkonzession nach Art. 30 FKV (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20063220/index.html#a30) gegen Quittung (diese Quittung muss 2 Jahre aufbewahrt werden) und Vorweisung dieser Konzession, sowie WirtschaftsakteurInnen (Händler) gegen Quittung.

Die vorerwähnte Quittung muss die Anzahl, Marke und Typ der abgegebenen Funkanlagen, die Adresse und die Unterschrift der Person, welcher die Funkanlagen abgegeben wurden, und ggf. die Nummer der vorgewiesenen Konzession enthalten. Diese Quittung muss nicht unterzeichnet werden, wenn die Funkanlagen per Post zugestellt werden.

Der reine Besitz eines Amateurfunkgerätes ist erlaubt. Wenn es sich jedoch um ein Amateurfunkgerät handelt, welches nicht den Vorschriften entspricht, so macht sich strafbar, wenn ein solches Gerät erstellt ist. Erstellen bedeutet, eine Funkanlage betriebsfertig machen. Das liegt insbesondere vor, wenn das Funkgerät mit wenigen Handgriffen an die Stromversorgung, Antenne, etc. angeschlossen werden kann.

Wir verweisen Sie auf die entsprechenden Strafbestimmungen, die Sie aus dem nachfolgenden Link entnehmen können: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19970160/index.html#a52

Freundliche Grüsse

Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Kommunikation BAKOM
Abteilung Radiomonitoring und Anlagen
Sektion Aufsicht und Recht
Zukunftstrasse 44, CH-2501 Biel/Bienne