Frequenznutzungen ohne Einschränkungen

Anhang 1 der Verordnung des BAKOM über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums. Auflistung der Frequenznutzungen, für die keine Konzession, keine vorgängige Meldung und kein Fähigkeitszeugnis erforderlich sind gemäss Art. 22 Abs. 2 FMG.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des BAKOM vom 18. November 2020 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VVNF; SR 784.102.11) regelt der Text in Anhang 1 die Nutzung von Frequenzen, für die keine Konzession, keine vorgängige Meldung und kein Fähigkeitszeugnis erforderlich ist.

Das Funkfrequenzspektrum darf unter Einhaltung der Nutzungsvorschriften (insbesondere die anwendbaren technischen Schnittstellenanforderungen) frei genutzt werden.

Der Text des Anhangs 1 der VVNF wird in der systematischen Sammlung nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes nicht veröffentlicht.

Dieser Text ist die geltende Fassung. Ältere Fassungen sind im Archiv einsehbar.

Anhang 1 VVNF_01 01 2025 (PDF, 533 kB, 06.01.2025)

Quelle: Bakom Newsletter


Ist doch auch gut, wenn man wieder mal andere Frequenzbereiche kennen lernt. Beginnt bei der Anwendungen der Kernspinresonant bei 100Hz und endet beim Kurzstreckenfunk bei 246GHz !